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Reisebedingungen
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3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird
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4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern, sofern zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Reise mehr als 4 Monate liegen:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert.
4.5 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen
.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er diese Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
I. Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter):
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person
Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % pro Person
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % pro Person
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % pro Person
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 60 % pro Person
Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 75 % pro Person
II. Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person
Ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % pro Person
Ab 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt 45 % pro Person
Ab 6. Tag vor Reiseantritt 55 % pro Person
Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 75 % pro Person
IV. Rücktrittsgebühren bei Eigenanreise und Reisebausteinen
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % pro Person, mindestens jedoch Ä 25,-
Ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % pro Person
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 45 % pro Person
Ab 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 75 % pro Person
Insbesondere für Tauchkreuzfahrten, Rundreisen, individuell zusammengestellte Reisen und bestimmte Linienflüge gelten abweichend von den o. g. Gebühren erhöhte Stornobedingungen bis zu 100 %! In diesen Fällen können besondere Rücktrittsbedingungen zugrunde gelegt werden, die vor Vertragsabschluß gesondert bekannt zu machen sind. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in der Reisebeschreibung und in der Reiseanmeldung.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, so entstehen dem Reiseveranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt seitens des Kunden. Der Reiseveranstalter kann daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen geringfügigen Änderungen berechnet der Reiseveranstalter jedoch nur eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,-.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen (diese richten sich u. a. auch nach den jeweiligen Bestimmungen unserer Leistungsträger) nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.5 Dem Reisenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist bzw. wesentlich niedriger ist als die Pauschale
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